Der BFH ist in der Frage der Überschusserzielungsabsicht bei einer Homeoffice-Vermietung an den Arbeitgeber strenger als das BMF: Von einer typisierenden Überschusserzielungsabsicht, wie sie bei einer fremdüblichen Wohnungsvermietung regelmäßig angenommen werden kann, darf in diesen Fällen nicht ausgegangen werden (IX R 9/17). Das BMF bejaht eine solche Absicht dagegen bisher noch in der typisierten Form (BMF-Schreiben v. 13.12.2005, BStBl I 2006, 4). Ob das BMF-Schreiben ggf. geändert wird, muss abgewartet werden.