Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden (5 K 1375/16, Urteil vom 09.08.2018), dass sich rechnerisch ergebende Überentnahmen zu keinen nicht abzugsfähigen Schuldzinsen führen, wenn ein positives Kapital vorhanden ist. Das klingt zunächst einmal wirtschaftlich nachvollziehbar, da der Saldo aus Entnahmen, Einlagen und dem Gewinn den Über- oder Unterentnahmen entspricht.
Weil aber das Gesetz in § 52 Abs. 6 Satz 6 EStG anordnet, dass am 1.1.1999 - unabhängig von der Höhe des Eigenkapitals oder anders ausgedrückt unabhängig von der Höhe der Über- oder Unterentnahmen in den Vorjahren - die Berechnung immer mit 0 € begonnen wird, bedeutet das, die genannte Vorschrift des EStG wäre zum Teil nicht anwendbar.
Interessanterweise hat das Finanzgericht die Revision zum BFH nicht zugelassen. Sollte die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, ist es durchaus vorstellbar, dass diese Erfolg hat. Damit soll nicht ausgesagt werden, dass das Finanzgerichtsurteil nicht richtig sein könnte, aber dass sich die Beantwortung der Frage aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ergibt, ist zumindest nach meiner Auffassung eine mutige Annahme.