Der BFH hat entschieden (Az. II R 30/19), dass die Kosten um die Wohnung des Erblassers zu räumen, als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind. Bisher war immer klar, dass keine Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG) vorliegen. Der Abzug lt. BFH findet nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG statt.