Wird bei einem Vorgang nach § 6 Abs. 3 EStG vorher ein Wirtschaftsgut unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen oder veräußert, ist das für die Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht schädlich.
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 5.5.2021 erfreulicherweise klargestellt, dass für das "vorher" eine juristische Sekunde ausreicht. Schädlich für die Buchwertfortführung ist damit die zeitgleiche Entnahme oder Veräußerung und selbstverständlich auch die anschließend stattfindende.