Der V. Senat des BFH und der Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE hatten die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft nur äußerst restriktiv übernommen gehabt. Nur wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft - neben dem Organträger - in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, wurde die Organschaft bejaht.
Dem hat nun der EuGH (Urteil v. 15.04.2021, C-868/19) mehr als deutlich widersprochen: Art. 11 MwStSystRL steht der geschilderten deutschen Auffassung entgegen. Daneben hat der EuGH auch noch die Gedanken (des V. Senats) zur Über-/Unterordnung und der Mißbrauchsvermeidung als nicht zwingend maßgeblich beurteilt.
Faktisch besteht damit derzeit ein Wahlrecht, den UStAE oder die Auffassung des EuGH anzuwenden. Interessant kann dieses bei Ausschlussumsätzen sein. Aber auch bei unterschiedlicher Festsetzungsverjährung Organträger / Organgesellschaft drängen sich evtl. Gestaltungsversuche auf.