Der BFH hat in seinem Urteil mit dem Az. X R 2/19 enschieden, dass eine Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) kein Grundlagenbescheid i. S. der Abgabenordnung ist. Eine Änderung des Finanzamts kann deshalb nicht auf § 171 Abs. 10 Satz 1 AO gestützt werden.
Die Mitteilung ist auch nicht einem Grundlagenbescheid ähnlich. Sie stellt alleine deshalb keinen Verwaltungsakt dar, weil sie dem Steuerpflichtigen gegenüber nicht bekanntgegeben wird.
An dieser Beurteilung ändert auch § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d AO nichts: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Aufforderung an das Finanzamt einen ggf. rechtswidrigen Bescheid zu ändern. Eine Änderungsvorschrift ist aber dennoch notwendig (z. B. neue Tatsachen).