Der BFH und das BMF legen das Erfordernis "voraussichtlich dauerende Wertminderung", die eine Voraussetzung für eine Teilwerterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens ist, sehr eng aus. Aufgrund eines Urteils des FG Baden-Württemberg (5 K 1091/15) sind aber u. U. andere Gesichtspunkte als bisher angenommen relevant.
Das Finanzgericht wertete die Festlegung der SNB vom 6.9.2011, einen Wechselkurs von 1,20 CHF = 1 € auf jeden Fall halten zu wollen, als fundamentale Veränderung aus und akzeptiert für die Veranlagungszeiträume ab 2011 eine Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsdarlehen.
Wie die Aufhebung dieses Mindestkurses am 15.1.2015 für die sich anschließenden Bilanzstichtage zu werten ist, musste das FG Baden-Württemberg nicht entscheiden.