Der EuGH hat dem BFH, der als Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers nur eine solche akzeptiert, wenn von dieser auch eine geschäftliche Aktivität entfaltet wird, sehr deutlich widersprochen.
Die Anschrift muss nach der EuGH-Rechtsprechung (C-374/16 und C-375/16) nicht mit dem Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit übereinstimmen. Der EuGH betont, auch eine Briefkastenanschrift sei geeignet. Die Großzügigkeit hat dort ihre Grenze, wo der Steuerpflichtige unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar ist.
Für den EuGH hat für den VoSt-Abzug weniger die Rechnungsanschrift eine Bedeutung als vielmehr die (korrekte) USt-IdNr.