Das BMF hat mit einem Schreiben vom 27.10.2017 der Praxis diverser Betriebsprüfer Einhalt geboten, wonach aus dem Ausland überlassene Software eine Pflicht zum Steuereinbehalt des inländischen Nutzers auslöst. Gestützt wurde diese Auffassung immer auf die Vorschriften §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Nunmehr stellt das BMF-Schreiben erfreulicherweise klar, dass ein solcher Steuereinbehalt nur dann vorzunehmen ist, wenn Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte übertragen werden. Das ist bei der üblichen Softwareüberlassung zur Nutzung aber nicht der Fall; somit ist in diesem Fällen auch kein Steuereinbehalt vorzunehmen.