Das Thüringer Finanzgericht lehnt es ab, eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Mandantenunterlagen zuzulassen (1 K 533/15).
Begründet wird das i. W. damit, dass es nach einer Mandatsbeendigung möglich und üblich sei, den Mandanten aufzufordern, die Handakten in Empfang zu nehmen. Somit besteht keine Verpflichtung aus öffentlichem Recht, die eine Rückstellungsbildung ermöglichen würde. Um eine Rückstellungsbildung zwingend vorzunehmen, sei es aber notwendig, dass sich der Steuerpflichtige einer endgültig entstandenen rechtlichen Verpflichtung höchstwahrscheinlich nicht mehr entziehen kann; selbst die theoretische Möglichkeit soll bereits schädlich sein.
Das letzte Wort in der Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Revision gegen das Urteil ist am BFH unter dem Az. I R 6/17 anhängig.