Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung (V R 37/14) und beurteilt die Überlassung von Mobiliar - z. B. Büromöbel, aber auch das Inventar eines Seniorenheims - als Nebenleistung zur Hauptleistung Vermietung. Wird die Vermietung nach dem gesetzlichen Grundtypus steuerfrei behandelt, gilt das folglich auch für das Mobiliar.
Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 31.12.2017 gilt noch wahleise eine Übergangsregelung.
Details: BMF-Schreiben vom 8.12.2017, III C 3 - S 7168/08/10005.