Wer mittels ElsterOnline einen Einspruch einlegen will, dabei anstatt "Senden" nur "Speichern" anklickt und deshalb die Einspruchsfrist versäumt, hat keinen wirksamen Einspruch eingelegt.
Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einem Urteil des FG Köln (3 K 2250/17) nicht möglich. Gegen das Urteil wurde allerdings die Nichtzulassungsbeschwerde am BFH erhoben; Az. VIII B 124/18.