Der EuGH hat gegen die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStAE) entschieden (Urteil v. 21.11.2018, C-664/16), nämlich dass zur Vornahme des VoSt-Abzugs eine Rechnung nicht zwingend ntowendig ist. Zwar sei ein Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen (Art. 178 und 220 MwStSystRL) vorhanden, doch sei das Prinzip der Mehrwertsteuerneutralität gewichtiger.
Der EuGH macht aber auch ganz deutlich, dass der Steuerpflichtige objektiv nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen für den VoSt-Abzug erfüllt. Dieser Nachweis kann nach dem EuGH-Urteil auch ohne Rechnung erbracht werden. Denkbar sind z. B. Unterlagen des Lieferers oder Dienstleistungserbringers. Eine Schätzung durch ein Sachverständigengutachten, wie der Kläger im Urteilsfall meinte, ist jedoch ungeeignet.