Der BFH lässt bei vermögensverwaltenden Gesellschaften eine Ergebnisverteilung in der Form zu, dass es ohne Berücksichtigung bleibt, zu welchem Zeitpunkt ein Gesellschafter eingetreten ist (Az. IX R 35/17). So kann z. B. der gesamte (anteilige) Überschuss des Jahres einem erst im Laufe des Jahres eingetretenen Gesellschafter zugewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: Zustimmung aller Gesellschafter, Regelung vor Beginn des Kalenderjahres und kein Rechtsmissbrauch.