Wer bei einer Kfz-Gestellung nur wenige Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durchführt, versteuert bei der 0,03 %-Methode zuviel.
Die Finanzverwaltung (ESt-Kurzinformation vom 21.5.2021, FinMin Schleswig-Holstein - bundesweit abgestimmt) lässt es nun zu, dass rückwirkend zur 0,002 %-Berechnung gewechselt wird. Eine rückwirkende Änderung wird aber faktisch nur für 2021 möglich sein. Für das Jahr 2020 sind typischerweise bereits LSt-Bescheinigungen erteilt, sodass § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG die rückwirkende Änderung verhindert.