Ein Selbständiger kürzt den Gewinn um einen IAB von 15.800 €; der entsprechende Steuerbescheid ergeht antragsgemäß. Nachdem er dem Finanzamt mitteilt, dass die Investition sicher nicht mehr erfolgt, wird ein Änderungsbescheid erlassen, der einen um nochmals 14.200 € niedrigeren Gewinn aufweist.
Das Finanzamt ändert diesen fehlerhaften Bescheid und beruft sich auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG. Zu Recht?
Ja, in Höhe von 15.800 €. Nein, in Höhe von 14.200 €. Dieser Fehler ist nicht von der Änderungsmöglichkeit des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG umfasst (BFH VIII R 45/18). Das Finanzamt braucht also zur Änderung der 14.200 € eine andere Änderungsvorschrift nach der Abgabenordnung. Außerdem darf insoweit auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein.