Der BFH hat in einem Beschluss entschieden, dass auch ein typisches Handwerkerfahrzeug (Mercedes Benz Vito mit nur zwei Sitzen) zur Versteuerung nach der 1 %-Regelung führen kann. Das galt im Streitfall insbesondere deshalb, weil sich im Privatvermögen kein Fahrzeug befunden hatte.
Hinweis: Der Vito verfügte im hinteren Bereich über keine Einbauten (z. B. Werkzeugfächer).
Wer eine PV-Anlage betreibt, hat ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist umsatzsteuerlich Unternehmer.
Daran haben die Regelungen in § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG nichts geändert.
Die Finanzverwaltung verzichtet aber bei Personen, die den Fragebogen zu steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO) nur wegen der PV-Anlage abgegeben müssten, auf dessen Übermittlung.
In der Praxis bereitet die Ermittlung des angemessenen Zinssatzes immer wieder Probleme. Der ein Darlehen erhaltende Gesellschafter argumentiert nicht selten mit dem bei der Bank zu erreichenden Zinssatz für eine Geldanlage, das Finanzamt zieht gerne den Zinssatz für die Ausleihung bei Banken heran.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur sog. Markenteilung bestätigt. Danach ist beim Fehlen von geeigneten Anhaltspunkten davon auszugehen, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Dieser Wert stellt den angemessenen Zinssatz dar.
Der BFH hat in Folge eines EuGH-Urteils entschieden, dass sog. finale ausländische Betriebsstättenverluste nicht abzugsfähig sind.
Es handelt sich um Fälle, bei denen das Besteuerungsrecht nach einem DBA dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das inländische Unternehmen erleidet aus der ausländischen Betriebsstätte Verluste und kann diese im Ausland steuerlich nicht gelten machen. Im Inland ist das aufgrund der Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr möglich.
Zieht ein Ehegatte aus dem beiden Ehegatten gehörenden EFH aus und veräußert er - später - seinen Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten, so liegt ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vor, falls der Zehnjahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist (BFH IX R 11/21).
Daran ändert auch das Bewohnen des Hauses durch den anderen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder nichts. Eine Selbstnutzung i. S. des Gesetzes nimmt der BFH nach dem Auszug nicht an.