Führt eine Geldverkehrsrechnung bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu nicht erklärbaren Differenzen, ist das Finanzamt nicht ohne weiteres berechtigt, Zuschätzungen bei der Gesellschaft vorzunehmen.
Die Entscheidung des FG Münster (10 K 261/17 K,U) beruht auf BFH-Rechtsprechung. In der Praxis beachten die Prüfer diesen Grundsatz vermutlich nicht immer freiwillig.