Der BFH hat entschieden, dass es keine Bindungswirkung für einen fehlerhaften steuerfreien Betrag aus dem "Zweitjahr" (= Jahr, das dem Rentenbeginn folgt) gibt, Az. X R 29/20.
Mangels gesonderter Feststellung dieses Betrags ist er in einem der folgenden Veranlagungszeiträume so anzusetzen, wie er im Zweitjahr richtigerweise hätte ermittelt werden müssen.