Typische Leiharbeit wird nicht dauerhaft vereinbart, sondern zeitlich begrenzt (vgl. auch § 1 Abs. 1b AÜG). Somit erfolgt auch die Zuordnung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte des "tatsächlichen" Beschäftigungsbetriebs nur zeitlich befristet.
Der BFH hat dazu geurteilt (VI R 32/20), das in einem solchen Fall die dauerhafte Zuordnung
- Dauer des Dienstverhältnisses
- unbefristet
- über 48 Monate hinaus
nicht gegeben ist und folglich der Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb (= Kunde des Arbeitgebers) keine erste Tätigkeitsstätte hat. Er braucht somit seine Fahrten nicht mit der beschränkten Entfernungspauschale geltend zu machen, sondern kann die Reisekostengrundsätze anwenden.
Eine mehrfache Verlängerung der Einsätze führt ebenfalls dann nicht zur ersten Tätigkeitstätte, soweit die einzelne Ausleihung nicht über 48 Monte hinaus geht (was § 1 Abs. 1b AÜG widersprechen würde).