Der BFH behandelt den verlängerten Vorbehaltsnießbrauch wie einen klassichen Vorbehaltsnießbrauch (IX R 1/21).
Der Fall ist nicht ganz einfach, dürfte aber in der Praxis überaus relevant sein: An einer bereits auf die Kinder übertragenen Immobilie bestand ein Vorbehaltsnießbrauch. Die Immobilie sollte verkauft und durch eine andere ersetzt werden.
Die Kläger hatten vereinbart, dass nach dem Verkauf der Nießbrauch am Erlös und anschließend am neuen Objekt bestellt wird.
Der BFH hat das mit der Folge akzeptiert, dass auch aus der neuen Immoblie der Vorbehaltsnießbraucher AfA (nach Gebäudegrundsätzen) abziehen kann.
Es ist vermutlich sinnvoll, sich beim Ablauf von eigenen Fällen an dem Urteilssachverhalt zu orientieren, da dieser vom BFH akzeptiert wurde.