Inländische Kreditinstitute haben im Todesfall eine Anzeigepflicht für das bei ihnen verwahrte Vermögen (§ 33 Abs. 1 ErbStG). Das müssen sie auch für Kontoguthaben (u. ä.) erfüllen, die bei unselbständigen Zweigniederlassungen im Ausland geführt werden.
Der konkrete Fall betraf die Sparkasse Allgäu und eine deren Zweigstellen in Österreich. Die Sparkasse hatte argumentiert, das österreichische Bankgeheimnis verbiete eine entsprechende Mittelung an die deutschen Finanzbehörden. Diesem Argument ist der BFH jedoch nicht gefolgt (BFH-Urteil vom 16.11.2016, II R 39/13).