Nachdem es seit Jahren keine gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen mehr gibt (früher § 3 Nr. 66 EStG), stellte das BMF solche "Buchgewinne" erfreulicherweise unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Der BFH hat nun entschieden, dass das BMF damit seine Kompetenzen überschritten hat. Eine typisierende Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Somit ist nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns nur noch im Einzelfall möglich. Diese müssen - so der BFH - auf außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen, wie z. B. persönlichen Billigkeitsgründen beruhen.