Der DStV weist in seiner Mitteilung vom 17.11.2016 darauf hin, dass in den Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB), aber auch in Steuerberatungsverträgen ein Hinweis darauf enthalten sein sollte, es könne auch eine höhere oder niedrigere Vergütung in Schriftform vereinbart werden.
Folgende Formulierung kann lt. dem DStV verwendet werden: "Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV)".
Bei bestehenden Mandatsverhältnissen kann der Hinweis beispielsweise durch eine Mandanteninformation bekannt gemacht werden. Noch sinnvoller ist ein ausdrückliches Auftragsbestätigungsschreiben bzw. die Aufnahme in eine Vergütungsvereinbarung.