Eine Anpassung der für das Vorjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse ist nicht vorzunehmen. So lautete die Auffassung des IDW zum Umsätzerlösausweis im ersten BilRUG-Abschluss (244. Sitzung des HFA, TOP 3).
Nunmehr möchte der Hauptfachausschuss aber so verstanden werden, dass damit kein Verbot gemeint gewesen ist. Wörtlich lautet die Formulierung in TOP 3 der 46. Sitzung: "Ein Verbot einer Anpassung der Vorjahresumsatzerlöse ergibt sich daraus nicht".
Der Praxis soll diese neue Aussage recht sein, da es jetzt zwei Möglichkeiten des Ausweises gibt.