Auch die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen durch einen GmbH-Gesellschafter (!) kann zur Versteuerung von Arbeitslohn führen, obwohl Arbeitgeber die GmbH und nicht der überlassende Gesellschafter war (BFH VI R 8/16).
Der BFH begründet das - fast schon im "Vorbeigehen - damit, dass auch eine Zuwendung eines Dritten als Entgelt "für" eine Leistung angesehen werden kann. Voraussetzung ist, der Arbeitnehmer erbringt die Leistung im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber. Über diese Frage entscheidet das Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Der BFH überprüft nur noch, ob diese Feststellung rechtmäßig getroffen wurde.
Interessant an dem Urteil ist auch, dass weder ein Gutachten anerkannt wurde, noch eine Bewertung nach dem damals noch anzuwendenden Stuttgarter Verfahren. Auch die vorhandenen Verkäufe sind nicht nicht akzeptiert worden, da diese als nicht fremdüblich eingestuft wurden. Der BFH gibt dem Finanzgericht für den zweiten Rechtsgang vor, sofern es nicht über die notwendige Sachkunde verfüge, müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, dass sowohl die künftigen Ertragsaussichten als auch das Vermögen der GmbH zu berücksichtigen habe. Damit ist die Praxis faktisch nicht in der Lage, einen Wert im Rahmen einer Beratung sicher zu bestimmen.