Die Veräußerung eines Mobilheims unterliegt nicht der Besteuerung nach § 23 EStG als privates Grundstücksveräußerungsgeschäft, wenn dieses auf einem Campingplatz steht und die Parzelle lediglich gemietet ist (FG Niedersachsen, 9 K 234/17).
Das gilt, obwohl das Mobilheim in Holzbauweise z. T. auf einem Streifenfundament und einer Eisenkonstruktion stand, über unterirdische Versorgungsanschlüsse (Wasser, Gas, Strom) verfügte und auch einen unterirdischen Anschluss an die Kanalisation hatte.
Diese Besonderheiten führten zwar dazu, dass für den Erwerb sogar Grunderwerbsteuer festgesetzt worden war. Im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist jedoch besteuerungsauslösend der Erwerb und der Verkauf des Grund und Bodens. Diese Vorgänge gab es aufgrund der Anmietung der Parzelle jedoch nicht. Wird - anders hier vorliegend - Grund und Boden erworben und veräußert, führt das Gebäude ggfs. zu einer Erhöhung der Einkünfte. Es kann jedoch alleine keinen Besteuerungsgrund liefern.
Über die Auffassung des FG Niedersachsen wird noch der BFH entscheiden (Az. BFH IX R 22/21).