Die steuerliche Zahlungsverjährung wird unterbrochen und damit nach § 231 Abs. 3 AO die Frist erneut in Gang gesetzt, wenn das Finanzamt eine Wohnsitzermittlung durch eine Abfrage beim BZSt durchführt (BFH VII R 21/19). Ob der Steuerpflichtige von dieser Anfrage erfährt oder nicht, ist bedeutunglos.