Das BMF hat am 22.2.2022 sein Schreiben zur Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter ergänzt und dabei das mitgeteilt, was bisher schon angenommen werden konnte, aber z. T. noch als offen angesehen wurde:
- Wirtschaftsgüter müssen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden
- die ND von 1 Jahr ist nur eine Möglichkeit, aber kein Zwang
- prt ist nicht notwendig
- Überschusseinkünfte: Sofortabschreibung ist möglich.
Irritierend ist die Festlegung, die Sofortabschreibung sei kein Wahlrecht i. S. v. § 5 Abs. 1 EStG. Letztlich hat dies aber auf den Ansatz in der Steuerbilanz keine echte Auswirkung.