Der Gewinn aus einer Sperrfristverletzung wird grds. allen Mitunternehmern zugerechnet. Das BMF lässt hierbei jedoch auch abweichende vertragliche Vereinbarungen zu.
Resultiert der Gewinn aus einer Sperrfristverletzung jedoch aus einer innerhalb der Sperrfrist vorgenommenen Betriebsveräußerung, so erfolgt die Zurechnung - auch ohne vertragliche Vereinbarung - beim Verletzer der Sperrfrist (BFH VIII R 14/19).