Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil 15 K 1122/16 festgestellt, es existiere keine Pflicht, fortlaufende lückenlose Rechnungsnummern zu vergeben. Der Kläger hatte die Nummer aus dem Geburtstdatum des Bestellers und dem Rechnungsdatum erzeugt. Jede Rechnungsnummer war somit nur einmalig vorhanden.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG: Der Gesetzgeber fordert eine "fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen". Ob der BFH das Urteil des FG Köln bestätigt, muss deshalb abgewartet werden. In der Beratung der Mandanten sollte es m. E. vorsorglich nur in Abwehrfällen angewendet werden.