Der BFH hat mit dem Urteil V R 18/17 entschieden, dass die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt entbehrlich sein kann (!), wenn ein Rechnungsdatum angegeben ist und nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungstellung bewirkt wurde.
Das Urteil sollte nur höchst "vorsichtig" angewendet werden. Zum einen ist es fraglich, ob die Verhältnisse im eigenen Fall mit dem Urteilssachverhalt vergleichbar sind. Zum anderen wollte der V. Senat ausdrücklich nicht gegen BFH XI R 62/07 entscheiden. In diesem Fall versagte der BFH aber den VoSt-Abzug bei einem fehlenden Leistungsdatum.
Das neue Urteil V R 18/17 sollte deshalb ausschließlich zur Abwehrberatung eingesetzt werden.