Es ist schon seit längerem der Grundsatz bekannt, dass Flächen ≤ 3.000 qm (von Sondernutzungen abgesehen) keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen.
Es gilt aber umgekehrt nicht, dass allein aufgrund der Größe eines Grundstücks ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb, der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zum Buchwert übertragen werden könnte, vorliegt (BFH VI R 63/15).