Hat eine Komplementärgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb zählen nach der Auffassung der Finanzverwaltung die Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II. Etwas anderes soll aber gelten, falls Geschäftsbeziehungen zur GmbH & Co. KG bestehen.
Dem widerspricht der BFH: Die Anteile einer Komplementärgesellschaft mit eigenem Geschäftsbetrieb zählen nicht zum Sonderbetriebsvermögen II. Das gilt auch dann, wenn es Geschäftsbeziehungen zur GmbH & Co. KG gibt (BFH IV R 15/19).