Aus der Neuregelung von § 253 HGB resultiert eine Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 HGB). Das BMF hat nun klargestellt, dass - im Fall einer Organschaft (KSt und GewSt) - dennoch der vollständige Gewinn abgeführt werden muss.
Eine vor dem 23.12.2016 unterlasse Abführung wird nicht beanstandet, wenn die Abführung spätestens im nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird.