Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Erkrankung dazu führt, ein geldwerter Vorteil für einen vom Arbeitgeber überlassenen Pkw ist nicht zu versteuern (Urteil vom 24.01.2017, 10 K 1932/16 E).
Ob das Urteil angesichts der Rechtsprechung des BFH zur herrschenden Meinung gezählt werden kann, ist zumindest fraglich. Seit einer Rechtsprechungsänderung (BFH-Urteil vom 21.03.2013, VI R 26/10) reicht es aus, wenn der Pkw zur Verfügung gestellt wird. Auf eine Nutzung kommt es nicht an.