Das FG Niedersachsen ist dieser Auffassung (7 K 120/21).
Die Begründung läge, sollte das BVerfG diese Meinung teilen, in der nicht gleichmäßigen Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit, also ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Abgeltungsteuer ist nach der Auffassung des Gerichts zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs nicht geeignet. Auch hätten sich die Möglichkeiten zur Erfassung ausländischer Kapitalerträge verbessert.