Wird im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ein IAB gebildet, so ist es zulässig, die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen vorzunehmen (BFH VI R 44/16).
Da sich der BFH darauf bezieht, beim IAB werde die Gesellschaft insgesamt betrachtet und zu dieser steuerlich das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen gehört, kann die Entscheidung auch umgekehrt verstanden werden.
Die Zurechnung aufgrund der Anschaffung erfolgt dort, wo die Investition vorgenommen wird.