Der EuGH hat im Verfahren C-90/20 - in einem dänischen Fall - entschieden, dass sog. "Kontollgebühren" steuerbar und steuerpflichtig sein. Bei diesen Gebühren handelt es sich Zahlungen von Parkplatznutzern in dem Fall, dass z. B. die Höchstdauer der Parkplatznutzung überschritten wurde.
Der EuGH begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass auch vorschriftswidrig Parkende den Parkplatz in Anspruch nehmen würden und kommt so zu einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Nutzung und dem Entgelt.
Der Urteil steht im Widerspruch zum UStAE. Nach dessen Festlegungen sind erhöhte Beförderungsentgelte für Schwarzfahrer nicht steuerbar (Abschnitt 10.1 Abs. 3 Satz 11 UStAE). Auch die Nichtsteuerbarkeit von Vertragsstrafen (Abschnitt 1.3 Abs. 3 UStAE) muss kritisch hinterfragt werden.