Der EuGH hat in zwei wichtigen Punkten der deutschen Auffassung zu § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung bei Reiseleistungen) widersprochen:
1.
Die Margenbesteuerung kommt nach dem EuGH-Urteil (C-380/16) auch für B2B-Umsätze zur Anwendung. Das ist sowohl in § 25 UStG ausgeschlossen und wird auch von der Finanzverwaltung im UStAE (Abschn. 25.1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStAE) abgelehnt.
2.
Mit echten Praxisproblemen behaftet ist die Auffassung des EuGH, dass die Möglichkeit des § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG, nämlich die Marge nach den innerhalb eines Besteuerungszeitraums (= Kalenderjahr) erbrachten Leistungen zu ermitteln, nicht mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen ist. Die Einzelmarge steht nämlich häufig bei der Rechnungstellung noch nicht fest, weil in der Reisebranche Rabatte und Vergünstigungen nicht selten nach dem Umsatz einer Reisesaison gewährt werden. Damit steht aber die Höhe der Vorleistungen erst zu einem zu späten Zeitpunkt fest.