Wird eine Steuer ohne rechtlichen Grund bezahlt, weil diese z. B. später herabgesetzt werden muss, ist erstattungsberechtigt immer nur derjenige, auf dessen Rechnung bezahlt wurde, aber nicht derjenige, auf dessen Kosten bezahlt worden ist (BFH VII R 20/18).
Im entschiedenen Fall wurde bei einer angenommenen Organschaft die USt-Zahlung von der Organgesellschaft auf Rechnung des Organträgers bezahlt. Da tatsächlich keine Organschaft vorlag, war fraglich, an wen die Überzahlung zu erstatten war.
Nach dem Urteil des BFH lag der Fall eindeutig: Es wurde auf Rechnung des Organträgers bezahlt, also konnte nur dieser die Erstattung. beanspruchen. Dass tatsächlich die Organgesellschaft geleistet hat, war unbeachtlich.