Hat ein beschränkt Steuerpflichtiger einen Pflichtteilsanspruch zu leisten, so ist dieser aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG nicht abzugsfähig.
Der EuGH hat festgestellt, dass diese Vorschrift nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
Es sollte in den entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt werden. Vermutlich wird die deutsche Handhabung geändert.