Die Lage bei Sanierungsgewinnen ist - seit der Große Senat des BFH den Sanierungserlass als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beurteilt hat - sehr unübersichtlich geworden.
Folgende Herangehensweise kann jedoch sinnvoll sein:
Sanierung bis 8.2.2017 endgültig vollzogen: Sanierungserlass ist weiter anwendbar. Entsprechende Anträge können demnach gestellt werden.
Verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage bis zum 8.2.2017: Auskunft und Zusage gelten unverändert.
Persönliche Unbilligkeit liegt vor: Beschluss des Großen Senats des BFH ist nicht hinderlich für eine entsprechende Antragstellung.
Übrige Fälle: Erklärungsabgabe möglichst spät (im Rahmen dessen, was gesetzlich zulässig ist) vornehmen. Abweichende Steuerfestsetzung beantragen, wird diese nicht gewährt Stundung beantragen. Beides wird voraussichtlich nur unter Widerrufsvorbehalt von Seiten der Finanzverwaltung erfolgen.
Ob die im Bundestag beschlossene gesetzliche Neuregelung (§ 3a EStG und § 7b GewStG) gelten wird, ist aufgrund der notwendigen Genehmigung durch die EU-Kommission als völlig offen anzusehen.