Die bei steuerlichen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) übliche Aufforderung, einen Datenträger mit dem GDPdU-Bestand zu übergeben, ist nach dem BFH-Urteil VIII R 24/18 unverhältnismäßig.
Begründung: Es gibt keine bindende Vorgabe für die Betriebsprüfer, die Daten nicht außerhalb der Geschäftsräume des geprüften Unternehmens und den Diensträumen des Finanzamts auf einem Dienstlaptop auszuwerten.