Nach dem Wortlaut des § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG kann der entsprechende Antrag nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gestellt werden.
Mit dem Schreiben vom 7.3.2018 (IV C 6 - S 2139/17/10001 :001) hat das BMF nun verfügt, dass ein Antrag vom Finanzamt auch dann noch zu berücksichtigen ist, wenn die materielle Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids noch nicht eingetreten ist.