Der BFH widerspricht mit dem Urteil VIII R 4/18 der Finanzverwaltung: Rentenzahlungen, die auf begünstigen Versicherungsverträgen beruhen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden nicht nach § 22 EStG (Auffassung der Finanzverwaltung) besteuert.
Diese Rentenleistungen sind bei der Besteuerung nach § 20 EStG insoweit steuerfrei, als die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich (!) der Überschussanteile nicht übersteigt.