Der BFH rückt von einem bisherig günstigen Beschluss (X R 20/09) ab und verlangt in seinem neuesten Urteil (X R 34/19) nun auch die ARA-Bildung für Kleinbeträge.
Die neue Auffassung wird u. a. damit begründet, dass eine Gleichstellung mit den GWG und der dort geltenden Grenze von 800 € nicht in Frage kommt, weil § 6 Abs. 2 EStG (GWG) einen Förderzweck habe, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (ARA) aber nicht.