Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG - vulgo Bestechungsgelder u. ä. - erfordert nicht nur, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist, sondern auch der subjektive. Das hatte der BFH bereits 2014 so entschieden (X R 23/12) und nun erneut bestätigt (IV R 25/18).