Der BFH berechnet die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen - § 4 Abs. 4a EStG - beim Vorhandensein von Verlusten abweichend zum Berechnungsmodus des BMF (X R 17/16). Ob die Auffassung des BFH besser oder schlechter als diejenige des BMF ist, muss im Einzelfall betrachtet werden. Beides ist möglich und hängt vom Sachverhalt ab.
Der BFH berechnet in einem 1. Schritt die Überentnahmen unter vollständiger Einbeziehung von Verlusten, um diese aber in Schritt 2 auf den kumulierten Entnahmeüberschuss der Totalperiode zu begrenzen. Dieser errechnet sich durch die Summe der Entnahmen (ggf. seit 1999) abzüglich der Summe der Einlagen (ebenfalls seit 1999).