Zinserträge werden grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert. Dieser gilt aber dann nicht, wenn Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
Während die Finanzverwaltung mittelbare und unmittelbare Beteiligungen gleich behandelt, hat der BFH geurteilt, dass bei einer nur mittelbaren Beteiligung die Tarifbesteuerung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn keine Beherrschung der "zwischengeschalteten" Kapitalgesellschaft vorhanden ist.